Gefährdungsbeurteilungen erstellen leicht gemacht

ACHTUNG:
Die BetrSichV 2015 stellt im § 23 das NICHT-VORHANDENSEIN der Gefährdungsbeurteilung vor der Benutzung von Arbeitsmitteln unter Strafe!

Eine Gefährdungsbeurteilung erstellen… , für viele Unternehmer ein Buch mit sieben Siegeln.
Als Brand- und Arbeitsschützer unterstützen wir Sie bei deren Erstellung.

Wir erstellen für Sie die:

• Gefährdungsbeurteilung für allgemeine Gefährdungen
• Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe
• Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten
• Gefährdungsbeurteilung Arbeitsplätze
• Gefährdungsbeurteilung Arbeitsstätten
• Gefährdungsbeurteilung Brandschutz
• Gefährdungsbeurteilung Anzahl der Brandschutzhelfer
• Gefährdungsbeurteilung Erste Hilfe
• Gefährdungsbeurteilung Bildschirm- / Büroarbeitsplätze
• Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft
• Gefährdungsbeurteilung für absturzgefährdende Bereiche
• Gefährdungsbeurteilung für Baustellen
• Gefährdungsbeurteilung Leitern und Tritte
• Gefährdungsbeurteilung Gerüstbenutzung
• Gefährdungsbeurteilung befähigte Personen
• Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe
• Gefährdungsbeurteilung für Biostoffe
• Gefährdungsbeurteilung Lärm
• Gefährdungsbeurteilung physische Belastungen (Lastenhandhabung)
• Gefährdungsbeurteilung psychische Belastungen
• Gefährdungsbeurteilung Fahrzeuge
• Gefährdungsbeurteilung für Mitarbeiter mit Sonderfunktion
• Gefährdungsbeurteilung für besondere Personengruppen
• Gefährdungsbeurteilung für Außendiensttätigkeiten
• Gefährdungsbeurteilung für Auslandseinsätze
• Gefährdungsbeurteilung Überwachungsbedürftige Anlagen
• Gefährdungsbeurteilung Aufzug
• Gefährdungsbeurteilung Umgang mit elektrischen Anlagen / Geräten Büro
• Gefährdungsbeurteilung Prüfung elektrischer Geräte / Anlagen
• Gefährdungsbeurteilung Sicherheitsbeauftragte
• Gefährdungsbeurteilung Schweißen
• Gefährdungsbeurteilung Löten

Fakten
Schon seit 1996 besteht für den Unternehmer und seinen Führungskräften die Verpflichtung aus vielen Gesetzen und Verordnungen, vor allem aus dem Arbeitsschutzgesetz, alle Gefährdungen, die an den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter entstehen können, zu ermitteln, zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und auch zu beseitigen. Dies dient zur Sicherung und Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit.

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung
Mit der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung werden Sie präventiv – also vorbeugend – tätig. Sie ermitteln systematisch an jedem Arbeitsplatz, an jeder Maschine / Arbeitsmittel, bei jeder Tätigkeit der Beschäftigten, ob dort Gefahren vorhanden sind, die die Beschäftigten verletzen oder in ihrer Gesundheit beeinträchtigen können und ob diese den Vorschriften und Regeln entsprechen. Das Ziel ist, hieraus Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren abzuleiten. Damit werden Sie tätig bevor ein Unfall oder eine Erkrankung soziales Leid, Ausfallzeiten und Kosten verursachen. Die Gefährdungsbeurteilung kann dazu beitragen, Sicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Klima des Betriebes durch verantwortliches Handeln der Führungskräfte für die Mitarbeiter zu verbessern. Sie erweist sich als geeignetes Mittel bei der Aufgabe sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsplätze zu gestalten. Wer die konkreten Gefährdungen im Betrieb ermittelt und bewertet, hat die Möglichkeit, zu agieren und nicht erst nach einem Unfall zu reagieren. Die Gefährdungsbeurteilung bringt deshalb Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Gefährdungsbeurteilung beinhaltet:
– die Gefährdungsanalyse vorhandener Gefahren bei allen Arbeitsstellen /Tätigkeiten / Arbeitsmitteln der Mitarbeiter. Der Unternehmer erkennt Gefährdungen, die Einfluss auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten haben können, wenn er aufmerksam durch seinen Betrieb geht. Gefährdungen können vorhanden sein im Bereich der Arbeitsstätte (bauliche Gestaltung, Verkehrswege etc.), im Bereich der Anlagen und Maschinen oder Geräte, die die Beschäftigten nutzen müssen. Gefährdungen können auch bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe, der Arbeitszeit und der Qualifikation der Beschäftigten entstehen.

– den Abgleich der analysierten Situation mit den Vorgaben aus Gesetzen, Verordnungen oder den Unfallverhütungsvorschriften (Beurteilung). Der Unternehmer schätzt selbst ein, ob die Beschäftigten durch die vorhandenen Maßnahmen ausreichend geschützt sind.
 Sollten sich hieraus Gefahren für die Beschäftigten ergeben, sind diese, ebenfalls nach einer gesetzlich festgelegten Vorgehensweise, zu beseitigen (Ziele und Lösungen umsetzen).

– die Kontrolle der umgesetzten Maßnahmen, sodass diese auch das entsprechend vorgegebene Ziel erreicht haben

Was ist in der Gefährdungsbeurteilung zu analysieren
Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, unter anderem im Bereich
– der Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsplätze
– der Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte
– physikalischer Einwirkungen
– chemischer Einwirkungen (Gefahrstoffe)
– biologischer Einwirkungen (Biostoffe, Tier, Mensch)
– Maschinen, Geräte, Anlagen
– Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe
– Psychischer Belastungen
– Qualifikation …

Allgemeine Grundsätze
Bei der Gefährdungsbeurteilung und der danach anschließenden Umsetzung von Maßnahmen hat der Unternehmer verbindliche Grundsätze einzuhalten. Die Gefährdungsbeurteilung sollen alles erfassen, was zu Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen der Mitarbeiter führen kann. Eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Beschäftigen ist erst einmal auszuschließen. Wenn dies nicht möglich ist, ist die Gefahr gering zu halten. Sind Gefährdungen am Arbeitsplatz / bei den Tätigkeiten vorhanden, sind:
– die Gefahren an der Quelle zu beseitigen
– Maßnahmen zur Reduzierung zu ergreifen
– Schutzausrüstungen bereitzustellen
– Beschäftigte zu unterweisen.
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sowie die abgeleiteten Maßnahmen sind zu dokumentieren. Unfälle sind zu erfassen. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind nicht nur die eigenen Beschäftigten zu berücksichtigen, sondern auch Besucher, Leiharbeiter, Fremdfirmenmitarbeiter (Reinigungskräfte, Aushilfen, Wartungs- und Reparaturfirmen…) , Rettungsdienste etc. Ebenfalls sind besondere Personengruppen zu erfassen wie Jugendliche, Schwangere, behinderte / erkrankte Menschen, ältere Beschäftigte

Gefährdungsbeurteilung Arbeitsmittel
Arbeitgeber tragen nach  §§3 bis 5 der BetrSichV die Verantwortung dafür, dass alle Arbeitsmittel die Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden, sicher  und geprüft sind, sowie eine Gefährdungsbeurteilung vor deren Nutzung vorhanden ist. Hierin sind alle auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und die notwendigen Schutzmaßnahmen abzuleiten. Ein vorhandenes CE-Kennzeichen reicht hierzu nicht aus!
Gefährdungsbeurteilungen für Arbeitsmittel müssen vor der erstmaligen Verwendung  durchgeführt werden.
Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist zwingend  erforderlich.

In der Gefährdungsbeurteilung sind  zu berücksichtigen:
– Gefahren die vom  Arbeitsmittel selbst ausgehen
– Gefahren die bei der Verwendung des Arbeitsmittels ausgehen
– Gefahren die von der Arbeitsumgebung bei Verwendung des Arbeitsmittels ausgehen
– Gefahren die von den Arbeitsgegenständen ausgehen, an denen Tätigkeiten mit dem Arbeitsmittel ausgeführt werden
– die Gebrauchstauglichkeit der Arbeitsmittel
– die ergonomische Gestaltung der Arbeitsmittel
– die alters- und alternsgerechte Gestaltung  zur Nutzung der Arbeitsmittel
– die sicherheitsrelevanten und ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit, Arbeitsaufgabe,
– Physische und psychische Belastungen bei der Verwendung der Arbeitsmittel
– vorhersehbare Betriebsstörungen
– die sichere Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen
– Art und Umfang von erforderlichen Prüfungen der Arbeitsmittel
– die Ermittlung der Fristen der wiederkehrenden Prüfungen der Arbeitsmittel
– der STAND DER TECHNIK.
Gefährdungsbeurteilungen für Arbeitsmittel dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.
Wir sind fachkundige Personen hierfür und können Ihnen die Erstellung aller Gefährdungsbeurteilungen abnehmen.
Setzen Sie sich daher noch heute mit uns in Verbindung. Wir erstellen Ihnen gerne ein unverbindliches und kostenfreies Angebot.

Ist damit die Gefährdungsbeurteilung oder Gefährdungsanalyse für Sie ein große Hürde? Für uns ist sie Tagesgeschäft und wir erstellen diese gerne für Sie!
Wir sind für Sie unter anderem da in Frankfurt, Hanau, Wiesbaden, Mainz, Offenbach, Gießen, Darmstadt, Aschaffenburg, Wetzlar, Marburg, Heidelberg, Mannheim, Limburg, Kassel, Fulda, Gelnhausen, Rüsselsheim,  …

Bei Interesse setzen Sie sich am leichtesten per Mail mit uns in Verbindung.      info[at]malsbenden.com    Wir melden uns umgehend.

Impressum:

Dipl.-Ing. (FH) Jörg Malsbenden, Frankfurt am Main
info[at]malsbenden.com           Tel.: 069-66113369

                 www.malsbenden.com                 www.arbeitesicherER.de                  www.Brandschutzhelferschulung.de